Prußen-Arbeitsgemeinschaft
Tolkemita e.V.
§ 1
Name, Sitz, Aufgabe und Geschäftsjahr
des Vereins
1.1 |
Der
Verein führt den Namen „Prußen-Arbeitsgemeinschaft
Tolkemita e.V.“ |
1.2 |
Sitz
des Vereins ist Dieburg /Hessen |
1.3 |
Die Aufgabe des Vereins ist es, die
Erinnerung an das Volk der Prußen wach zu halten, seine
kulturelle Hinterlassenschaft aufzuspüren und die Verbindungen
zum Stammland der Prußen zu pflegen. |
1.4 |
Der Verein ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Dieburg eingetragen. |
1.5 |
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
1.6 |
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins |
§ 2
Mitgliedschaft
2.1 |
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der
den Prußen (Altpreußen, Pruzzen) durch Abkunft oder Herkunft
oder sonst aus persönlichen oder wissenschaftlichen Gründen
verbunden ist, an der Verfolgung des Vereinszwecks mitwirken
will und die Satzung des Vereins anerkennt. |
2.2 |
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt
durch einen einfachen, schriftlich einzureichenden Antrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne
Begründung durch den Vorstand versagt werden. |
2.3 |
Jedes
Mitglied hat Anspruch auf eine Abschrift der Satzungsurkunde. |
2.4 |
Für
die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu zahlen. Die Höhe
des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
2.5 |
Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod oder mit dem Austritt unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist oder durch Ausschluss. |
2.6 |
Zu Ehrenmitgliedern
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder
oder andere Personen ernannt werden, die sich um den Verein
oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder
haben das Recht, an Vorstandssitzungen und an Mitgliederversammlungen
mit beratender Stimme teilzunehmen. |
§ 3
Organe
3.1 |
Organe
des Vereins sind: |
|
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand. |
|
§ 4
Mitgliederversammlung
4.1. |
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens
alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Hauptversammlung
zusammen. Sie wird durch den Vorstand mindestens drei
Monate vorher durch einen einfachen Brief oder eine briefliche
Einlage in der Vereinszeitschrift einberufen. Weitere
Mitgliederversammlungen können in derselben Weise nach
Bedarf einberufen werden. Auf Antrag von einem Drittel
der Mitglieder muss der Vorstand die Mitglieder zu einer
außerordentlichen Versammlung einberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer
zu protokollieren und von ihm und dem 1. Vorsitzenden
abzuzeichnen. |
4.2 |
Aufgaben
der Mitgliederversammlung sind: |
|
- die Wahl des Vorstands - alle 4 Jahre,
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-
und Kassenberichts,
Entlastung
des Vorstands,
Wahl von 2 Kassenprüfern
Festsetzung
des Mitgliedsbeitrags,
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins. |
|
4.3 |
Alle
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder wirksam. |
4.4 |
Wahlen
erfolgen in der Regel geheim. Nicht anwesende Mitglieder
können ihre Stimme schriftlich auf ein anwesendes Mitglied
übertragen oder ihre Stimme per Briefwahl abgeben. |
4.5 |
Abstimmungen
erfolgen nur dann geheim, wenn dies von einem anwesenden
Mitglied beantragt wird. |
§ 5
Vorstand
5.1 |
Der
Vorstand besteht aus dem
Geschäftsführenden
Vorstand:
|
|
1.) Ersten Vorsitzenden,
2.) dem zweiten Vorsitzenden und Vertreter des ersten Vorsitzenden,
3.) Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
4.) Schriftführer,
5.) Kassenführer |
und dem
Erweiterten Vorstand: |
|
Geschäftsführenden Vorstand und den
Beisitzern. |
Die Beisitzer werden vom Geschäftsführenden Vorstand berufen.
Sie haben beratende Funktion. Die Beisitzer haben
kein Stimmrecht im Vorstand. Die Anzahl der Beisitzer
kann der Vorstand nach Notwendigkeit, verschiedene
Aufgabenbereiche abzudecken, festlegen.
Es können aus der Mitgliederschaft mit oder ohne
Beteiligung von Mitgliedern des Geschäftsführenden
oder Erweiterten Vorstands Ausschüsse gebildet werden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach
Fristablauf führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl
weiter. Wiederwahlen sind möglich.
Dem Vorstand obliegt die Vertretung und die Geschäftsführung
des Vereins.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende.
Der 1. und der 2. Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnis,
von der der 2. Vor- sitzende nur bei Behinderung
und im Auftrag des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen
darf.
Bei Wegfall eines Vorsitzenden kann sein Amt bis
zur Neuwahl von einem anderen Vorsitzenden wahrgenommen
werden.
Zur Verfügung über Rechtsgeschäfte oder Grundstücke,
die den Verein zu mehr als 2.500 Euro verpflichten,
ist der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss
der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung
befugt. Für die Entgegennahme von Willenserklärungen
hat jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsrecht.
Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Er entscheidet möglichst einmütig, sonst mit einfacher
Mehrheit.
Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der
Vorstand aus einem ihm wichtig erscheinenden Grund
einen Mitgliederbeschluss auch im Umlaufverfahren
herbeiführen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Der Vorstand kann prußenkundlich interessierte Personen aus
allen Nationen zu beitragsfreien korrespondierenden
Mitgliedern berufen, die aber nicht stimmberechtigt
sind.
Der Vorstand kann nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung
im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag herabsetzen,
wenn er durch die finanzielle Situation des Mitglieds
begründet ist.
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§ 6
Auflösung des Vereins
6.1 |
Der Verein kann auf einer Hauptversammlung
aufgelöst werden, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder
persönlich anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten
sind. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung
von 3 /4 der persönlich anwesenden bzw. durch Stimmrechtübertragung
vertretenen Mitglieder. |
6.2 |
Sollte diese Hauptversammlung nicht
beschlussfähig gewesen sein, ist eine zweite Versammlung
innerhalb einer Frist von drei Monaten mit gleicher Tagesordnung
durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten
mit einfacher Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen
kann. |
6.3 |
Im Falle der Auflösung des Vereins
fällt dessen Vermögen an eine deutsche Institution, die
sich mit der Prußenkunde befasst und sich verpflichtet diese
weiter zu führen. Die Auswahl der Institution wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen. |
Im
November 2003 wurden in Berlin folgende Positionen durch
Wahl bestätigt. |
1. Vorsitzender |
Reinhard G. Grunenberg,
Sybelstr.44, 10629 Berlin |
2. Vorsitzender |
Sascha Goldapp, Falkenhorst 36,
14478 Potsdam |
Beauftragter
für Öffentlichkeitsarbeit |
Manfred
G.Kaireit, Akazienweg 4,
59964 Medebach |
Schriftführer |
Sabine Kraiß, Wittelsbacher Str.22,
97074 Würzburg |
Kassenführer |
Karl Rimek, Habsburgerallee 91,
60385 Frankfurt /Main |
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