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Prußen-Arbeitsgemeinschaft Tolkemita e.V.

§ 1

Name, Sitz, Aufgabe und Geschäftsjahr des Vereins

1.1   Der Verein führt den Namen „Prußen-Arbeitsgemeinschaft Tolkemita e.V.“
1.2   Sitz des Vereins ist Dieburg /Hessen
1.3  Die Aufgabe des Vereins ist es, die Erinnerung an das Volk der Prußen wach zu halten, seine kulturelle Hinterlassenschaft aufzuspüren und die Verbindungen zum Stammland der Prußen zu pflegen.
1.4   Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dieburg eingetragen.
1.5  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.6  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

§ 2

Mitgliedschaft

2.1  Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Prußen (Altpreußen, Pruzzen) durch Abkunft oder Herkunft oder sonst aus persönlichen oder wissenschaftlichen Gründen verbunden ist, an der Verfolgung des Vereinszwecks mitwirken will und die Satzung des Vereins anerkennt.
2.2  Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch einen einfachen, schriftlich einzureichenden Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne Begründung durch den Vorstand versagt werden.
2.3   Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Abschrift der Satzungsurkunde.
2.4 

Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.5  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit dem Austritt unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist oder durch Ausschluss.
2.6  Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder oder andere Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen und an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 3

Organe

3.1
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 4

Mitgliederversammlung

4.1. 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Hauptversammlung zusammen. Sie wird durch den Vorstand mindestens drei Monate vorher durch einen einfachen Brief oder eine briefliche Einlage in der Vereinszeitschrift einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können in derselben Weise nach Bedarf einberufen werden. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand die Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von ihm und dem  1. Vorsitzenden abzuzeichnen.

4.2
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  - die Wahl des Vorstands - alle 4 Jahre,
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
Entlastung des Vorstands,
Wahl von 2 Kassenprüfern
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.
4.3   Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.
4.4  Wahlen erfolgen in der Regel geheim. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich auf ein anwesendes Mitglied übertragen oder ihre Stimme per Briefwahl abgeben.
4.5 Abstimmungen erfolgen nur dann geheim, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

§ 5

Vorstand

5.1  
Der Vorstand besteht aus dem
Geschäftsführenden Vorstand:
 

1.) Ersten Vorsitzenden,
2.) dem zweiten Vorsitzenden und Vertreter des ersten Vorsitzenden,
3.) Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
4.) Schriftführer,
5.) Kassenführer

und dem
Erweiterten Vorstand:      

  Geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern.

Die Beisitzer werden vom Geschäftsführenden Vorstand berufen. Sie haben beratende Funktion.    Die Beisitzer haben kein Stimmrecht im Vorstand.   Die Anzahl der Beisitzer kann der Vorstand nach Notwendigkeit, verschiedene Aufgabenbereiche abzudecken, festlegen.
Es können aus der Mitgliederschaft mit oder ohne Beteiligung von Mitgliedern des Geschäftsführenden oder Erweiterten Vorstands Ausschüsse gebildet werden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Fristablauf führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahlen sind möglich.
Dem Vorstand obliegt die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Der 1. und der 2. Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vor- sitzende nur bei Behinderung und im Auftrag des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
Bei Wegfall eines Vorsitzenden kann sein Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorsitzenden wahrgenommen werden.
Zur Verfügung über Rechtsgeschäfte oder Grundstücke, die den Verein zu mehr als 2.500 Euro verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt. Für die Entgegennahme von Willenserklärungen hat jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsrecht. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er entscheidet möglichst einmütig, sonst mit einfacher Mehrheit.

Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand aus einem ihm wichtig erscheinenden Grund einen Mitgliederbeschluss auch im Umlaufverfahren herbeiführen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand kann prußenkundlich interessierte Personen aus allen Nationen zu beitragsfreien korrespondierenden Mitgliedern berufen, die aber nicht stimmberechtigt sind.

Der Vorstand kann nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag herabsetzen, wenn er durch die finanzielle Situation des Mitglieds begründet ist.

§ 6

Auflösung des Vereins

6.1  Der Verein kann auf einer Hauptversammlung aufgelöst werden, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder persönlich anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten sind. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3 /4 der persönlich anwesenden bzw. durch Stimmrechtübertragung vertretenen Mitglieder.
6.2  Sollte diese Hauptversammlung nicht beschlussfähig gewesen sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von drei Monaten mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten mit einfacher Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.
6.3  Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an eine deutsche Institution, die sich mit der Prußenkunde befasst und sich verpflichtet diese weiter zu führen. Die Auswahl der Institution wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Im November 2003 wurden in Berlin folgende Positionen durch Wahl bestätigt.
1. Vorsitzender       Reinhard G. Grunenberg,
Sybelstr.44, 10629 Berlin
2. Vorsitzender    Sascha Goldapp, Falkenhorst 36,
14478 Potsdam
Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit   Manfred G.Kaireit, Akazienweg 4,
59964 Medebach
Schriftführer       Sabine Kraiß, Wittelsbacher Str.22,
97074 Würzburg
Kassenführer Karl Rimek, Habsburgerallee 91,
60385 Frankfurt /Main

 


                 
                    

       
                     
                         

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2 September, 2007

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